Einberufung

Zum Grundwehrdienst einberufen werden alle Wehrpflichtigen, die zuvor erfolgreich als verwendungsfähig gemustert wurden. Ohne Musterung keine Einberufung. Man kann seinen Wehrdienst an einem Stück oder in Abschnitten (1x 6 Monate, 2x 1,5 Monate, aber innerhalb von 3 Jahren und bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs) leisten. Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst kann nur in vollen Monaten (mindestens ein Monat und höchstens 14 Monate) im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet werden. Der Zeitpunkt der Einberufung variiert je nach Truppenbedarf, sodass es vorkommen kann, dass man nach einem erfolgreichen Bildungsabschnitt (Ausbildung, Abitur, etc.) nicht gleich einberufen wird. In der Regel erfolgt die Einberufung in dem Jahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird. Eine frühere Einberufung ist aber möglich. Abiturienten und Absolventen von Fachoberschulen mit Studienabsichten werden vorrangig zum Juli und Oktober eines jeden Jahres einberufen. Solange kein Einberufungsbescheid oder eine Einberufungszusage zugestellt wurde, sollte man persönliche Planungen (bspw. Bewerbungen für Ausbildung, Beruf, Studium) aufrechterhalten. Die Einberufungen erfolgen quartalsweise zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Sie muss per Einschreiben mindestens vier Wochen vor Dienstantritt zu Hause eintreffen, so sieht es das Gesetz vor. Aufgrund des regionalen Aufkommens von Wehrpflichtigen kann eine heimatnahe Einberufung nicht immer garantiert werden. Das Kreiswehrersatzamt ist dahingehend bemüht, die persönliche Eignung eines Wehrpflichtigen kann eine heimatnahen Einberufung aber erschweren. Es ist durchaus möglich, dass ein Wehrpflichtiger nach seinen drei Monaten Grundausbildung in einen heimatnaheren Truppenteil versetzt wird. Zum Heer einberufene Wehrpflichtige erhalten im Einberufungsbescheid Informationen über ihre weitere Verwendung. Bei der Luftwaffe und Marine erfahren die Wehrpflichtigen dies während der Allgemeinen Grundausbildung.

Studium und Ausbildung? Bin ich unabkömmlich? Wehrdienstausnahmen

Bei Vorlage eines Vertrages über ein Berufsausbildungsverhältnis bzw. einer rechtsverbindlichen Einstellungszusage erfolgt eine Zurückstellung bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung. Ein zugesagter Studienplatz hilft jedoch nicht, die Einberufung zu verhindern. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Studiengang im Rahmen des Bologna-Prozesses nur noch zu diesem Semester als Diplom-Studiengang angeboten wird. So lange man als Student das dritte Semester nicht erreicht hat, kann man auch während des Studiums zum Grundwehrdienst einberufen werden. Selbst ein duales Studium, so entschied das Bundesverwaltungsgericht, bietet keinen Schutz vor der Einberufung, da dort ebenfalls das Studium und nicht die Ausbildung im Vordergrund steht. Ein Wehrpflichtiger kann jedoch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit unabkömmlich gestellt werden, sofern seine Heranziehung zum Grundwehrdienst die Fortführung des Betriebes gefährden oder unzumutbar erschweren würde. Dies wird in einem besonderen Verfahren festgestellt, das nur von der vorschlagsberechtigten Behörde, zumeist die Gemeinde- oder Kreisverwaltung am Sitz des Betriebes, eingeleitet wird. Das KWEA entscheidet auf Vorschlag dieser Behörde, ob die Vorraussetzungen für eine Unabkömmlichkeitsstellung erfüllt sind. Wehrpflichtige, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind an diesem Verfahren nicht beteiligt, können die Unabkömmlichkeitsstellung aber gegenüber der vorschlagsberechtigten Behörde anregen. Von der Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, hat der Gesetzgeber Ausnahmen zugelassen, die im Wehrpflichtgesetz aufgeführt sind. Persönliche Gründe können eine dauernde Wehrdienstausnahme zur Folge haben oder zu einer zeitlich befristeten Zurückstellung führen. Sollte ein Grund für eine Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst vorliegen, ist beim Kreiswehrersatzamt unverzüglich ein entsprechender Antrag zu stellen. Einberufungsbescheid & Seite 2