Teilselbsteinkleider

Teilselbsteinkleider können Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens 8 Jahren und einer mindest Restdienstzeit von 4 Jahren werden. Dazu stellt die Soldatin/der Soldat auf dem Dienstweg einen Antrag (AllgUmdr 37/3 Formular 7, 3-fach), der Disziplinarvorgesetzte zeichnet sachlich richtig. Über die Bewilligung entscheidet das zuständige Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ). Der Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform beträgt zur Zeit bei männlichen Soldaten 383,47 € (Marine 434,60 €) und bei weiblichen Soldatinnen 511,29 € (Marine 587,99 €). Mit dem genehmigten Bewilligungsantrag, der in einem LHD Shop vorgelegt werden muss, kann die Soldatin/der Soldat bei der LHD einkaufen. Eine Überweisung des Teilselbsteinkleider-Zuschusses auf das Bekleidungskonto erfolgt nach Vorlage spezifizierter Rechnungen - bis dahin gewährt Ihnen die LHD einen zinslosen Kredit. Ein entsprechender Wiederholungsantrag zur Teilselbsteinkleidung ist bei weiterer Erfüllung der oben genannten Kriterien alle 5 Jahre zu stellen.

Selbsteinkleider

Mit der Ernennung zum Offizier wird man automatisch Selbsteinkleider, sofern beim Zeitpunkt der Ernennung noch mindestens 12 Monate Restdienzeit ausstehen. Ab einem Jahr vor der Ernennung zum Offizier gewährt die LHD einen zinslosen Kredit, der in Anspruch genommen werden kann, um sich rechtzeitig vorab einkleiden zu können. Bei der LHD muss dafür ein Kontoeröffnungsantrag ausgefüllt werden, in dem der zukünftige Selbsteinkleider zusichert, dass bei "nicht" Ernennung zum Offizier der gewährleistete Kredit zurückgezahlt wird. Beim planmäßigen Erhalt des Bekleidungszuschusses wird der Kredit mit dem Guthaben automatisch verrechnet. Spätestens einen Monat nach Ernennung zum Offizier muss der Bekleidungszuschuss beim zuständigen BwDLZ beantragt werden. Der Antrag wird mittels eines Forderungsnachweises - vom S1-Offizier ausgehändigt - beim zuständigen BwDLZ eingereicht.

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Bekleidungszuschuss

Der einmalige Bekleidungszuschuss beträgt:

  • als Angehöriger des Heeres (außer Gebirgstruppe) oder der Luftwaffe: 572,65 € bzw. 787,39 € (W)
  • als Angehöriger der Gebirgstruppe: 649,34 € bzw. 792,50 € (W)
  • als Angehöriger der Marine: 700,47 € bzw. 879,42 € (W)

Wenn die Restdienstzeit mehr als 12 Monate beträgt wird eine monatliche Abnutzungsentschädigung für die selbst zu beschaffene Dienstbekleidung in folgender Höhe gewährt:

  • als Offizier des Heeres (außer Gebirgstruppe) oder der Luftwaffe: 15,34 € bzw. 19,94 € (W)
  • als Offizier der Marine oder der Gebirgstruppe des Heeres: 16,36 € bzw. 23,01 € (W)

Diese Abnutzungsentschädigung wird monatlich auf das neu eingerichtete Konto bei der LHD überwiesen.

Selbsteinkleider und Teilselbsteinkleider

Selbsteinkleider und Teilselbsteinkleider müssen den Dienstanzug (Friedenszusatzausstattung) ganz oder teilweise selbst beschaffen. Des weiteren besteht die Möglichkeit, Teile der Friedenszusatzausstattung gemäß RL Bekl (regelt, was man haben muss) auch zu übernehmen. Für diese Teile wird ein Abnutzungsabschlag festgelegt, d. h. im Endeffekt wird weniger bezahlt.

 

Wichtig: Um die Einkäufe über das Kontoguthaben der LHD abrechnen zu können müssen die Sachen neu beschafft werden, können also nicht von Kameraden abgekauft werden, oder ähnliches (geregelt durch Erlass des BAWV vom 15.08.2006). In einem gewissen Umfang kann man auch Fremdrechnungen erstatten lassen, d.h. ein Einkauf von neuen Artikeln über BW Online-Shops ist prinzipiell möglich!!