Einberufung & Einberufungsbescheid

Mit dem Einberufungsbescheid wird mitgeteilt, wann und wo der Wehrdienst anzutreten ist. Zu dem darin angegebenen Termin wird das Wehrdienstverhältnis als Soldat mit allen damit verbundenen Pflichten, aber auch Rechten begründet (ab 0 Uhr am Einberufungstag). Ab dann darf nur noch in Notfällen ein ziviler Arzt aufgesucht werden, ansonsten muss man zu einem Bundeswehr-Standort-Arzt. Soweit man in einem Arbeitsverhältnis steht, muss man sofort seinen Arbeitgeber von der Einberufung berichten. Für die Reise zum Truppenteil erhält man einen Fahrausweis-Gutschein, der bei der Deutschen Bahn einzulösen ist. Sollte dieser bei den DB-Verkaufsstellen nicht anerkannt werden (Strecken, auf denen die Deutsche Bahn nicht die Tarifhoheit hat), muss man sich selber eine Fahrkarte kaufen. Die Kosten dafür werden von der Bundeswehr aber zurückerstatt. Sitzplatzreservierungen müssen selbst bezahlt werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, maximal aber 130 Euro. Die Erstattung ist nur gegen Vorlage des nicht genutzten Fahrausweis-Gutschein möglich (beide Abschnitte). Das Gleiche gilt für die Erstattung der Kosten für eine selbst bezahlte Fahrkarte. Bei Verzögerungen während der Dienstantrittsreise über den Dienstantrittszeitpunkt hinaus, sollte man bei seiner Einheit am Bundeswehr-Standort anrufen. Sollte sich seit der Musterung der Gesundheitsstand geändert haben, ist darüber sofort das Kreiswehrersatzamt zu informieren. Solange keine andere Entscheidung zugegangen ist, muss dem Einberufungsbescheid Folge geleistet werden, es sei denn man ist nicht reisefähig (Info ans KWEA, Standortarzt). Hat man vor Erhalt des Einberufungsbescheides Einwendungen gegen die Einberufung geltend gemacht (z.B. Befreiungs- oder Zurückstellungsgründe), über die noch nicht entschieden sind, muss man gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch einlegen. Ansonsten werden die der Einberufung entgegenstehenden Gründen unbeachtlich. Der Widerspruch gegen die Einberufung befreit einen nicht von der Pflicht, sich zum Dienstantritt zu stellen und beseitigt auch nicht die Folgen eines schuldhaften Ausbleibens. Bei Reisen in oder durch Gebiete außerhalb Deutschlands darf der Einberufungsbescheid nicht mitgenommen werden. Zum Dienstantritt sind u.a. mitzubringen: Einberufungsbescheid, Gutschein(e) zum Lösen einer Fahrkarte, Nachweis über Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung, gültiger Personalausweis/Reisepass, Impfbescheinigungen, Ärztliches Untersuchungsergebnis und Verwendungsausweis (Musterungsunterlagen), evtl. vorhandene augenärztliche Atteste neueren Datums mit Angaben über Brillengläserstärken, Wäsche, Schlafanzug, Sportbekleidung, Waschzeug und sonstige Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.